Datenschutz-Bestimmungen
Vereinbarung gem. Art. 28 DSGVO über die Auftragsverarbeitung personenbezogener Daten
zwischen
Verein Inter Mailand Fanclub
ZVR-Zahl 1864611724
–Auftraggeber–
und
branchbob GmbH
E3, 16
68159 Mannheim
–Auftragnehmer–
über Auftragsverarbeitung i. S. d. Art. 28 Abs. 3 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO).
1. Präambel
Der Auftragnehmer erbringt auf Grundlage der bestehenden vertraglichen Vereinbarung für den
Auftraggeber die Bereitstellung des cloud-basierten Onlineshopsystems branchbob
(nachfolgend „Hauptvertrag“). Hierbei verarbeitet der Auftragnehmer personenbezogene Daten,
für die der Auftraggeber verantwortlich im Sinne der DSGVO bzw. der datenschutzrechtlichen
Vorschriften ist.
Mit der vorliegenden Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (nachfolgend „AVV“), sollen die
jeweils damit verbundenen datenschutzrechtlichen Verpflichtungen konkret geregelt werden.
Diese AVV soll dabei Anlage und Bestandteil des Hauptvertrages sein.
2. Umfang der Beauftragung
1. Die Regelungen dieser AVV gelten immer dann, sobald der Auftragnehmer im Rahmen seiner
hauptvertraglichen Leistungserbringung Zugang/Zugriff zu personenbezogenen Daten
(nachfolgend „Daten“) erhält, für die der Auftraggeber verantwortlich im Sinne der
datenschutzrechtlichen Vorschriften ist. In diesen Fällen verarbeitet der Auftragnehmer Daten
im Auftrag und nach Weisung des Auftraggebers i.S.v. Art. 28 DSGVO (Auftragsverarbeitung).
Der Auftraggeber bleibt hierbei Verantwortlicher im datenschutzrechtlichen Sinn. Für die
Einhaltung aller datenschutzrechtlichen Vorgaben, insbesondere der DSGVO, aber auch
dafür, dass die gesetzlichen Betroffenenansprüche im Zusammenhang mit
personenbezogenen Daten eingehalten werden, ist insofern der Auftraggeber verantwortlich.
2. Die Datenverarbeitung durch den Auftragnehmer erfolgt in der Art, dem Umfang und zu dem
Zweck wie folgt:
Art der Daten Art und Zweck der
Datenverarbeitung
Kategorien
betroffener
Personen
Kundendaten (Name, Vorname,
Rechnungsadresse, Lieferadresse,
Telefonnummer, E-Mailadresse,
Zahldaten)
- Abwicklung von Bestellungen
über den Onlineshop.
- Identifikation des Kunden
(Kundenlogin)
- Kundenkommunikation
Kunden des
Onlineshops
Die Dauer der Verarbeitung entspricht der Laufzeit des Hauptvertrages.
3. Dem Auftragnehmer bleibt es vorbehalten, die Daten zu anonymisieren oder zu aggregieren,
so dass eine Identifizierung einzelner betroffener Personen nicht mehr möglich ist, und in
dieser Form zum Zweck der bedarfsgerechten Gestaltung, der Weiterentwicklung und der
Optimierung sowie der Erbringung des nach Maßgabe des Hauptvertrags vereinbarten
Dienstes zu verwenden. Die Parteien stimmen darin überein, dass anonymisierte bzw. nach
obiger Maßgabe aggregierte Daten nicht mehr als personenbezogene Daten im Sinne dieses
Vertrags gelten.
4. Die Datenverarbeitung durch den Auftragnehmer findet grundsätzlich innerhalb der
Europäischen Union (EU) oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) statt. Es ist dem Auftragnehmer gleichwohl gestattet,
Auftraggeber-Daten unter Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrags auch außerhalb des
EWR zu verarbeiten, wenn er den Auftraggeber vorab über den Ort der Datenverarbeitung
informiert und die Voraussetzungen der Art. 44 - 48 DSGVO erfüllt sind oder eine Ausnahme
nach Art. 49 DSGVO vorliegt.
3. Weisungsbefugnisse des Auftraggebers
1. Der Auftragnehmer verarbeitet die Daten entsprechend den Weisungen des Auftraggebers,
sofern der Auftragnehmer nicht gesetzlich zu einer anderweitigen Verarbeitung verpflichtet ist.
In letzterem Fall teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber diese rechtlichen Anforderungen
vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Gesetz eine solche Mitteilung nicht wegen
eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet.
2. Die Weisungen des Auftraggebers sind grundsätzlich abschließend in den Bestimmungen
dieses Vertrags festgelegt und dokumentiert. Einzelweisungen, die von den Festlegungen
dieses Vertrags abweichen oder zusätzliche Anforderungen aufstellen, bedürfen einer
vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers und erfolgen nach Maßgabe des im
Hauptvertrag festgelegten Änderungsverfahrens, in dem die Weisung zu dokumentieren und
die Übernahme etwa dadurch bedingter Mehrkosten des Auftragnehmers durch den
Auftraggeber zu regeln ist.
3. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass Weisungen möglichst klar und nachvollziehbar
sind. Weisungen dürfen dabei nicht gegen das Recht der EU oder der Mitgliedstaaten
verstoßen. Ist eine Weisung aus der Sicht des Auftragnehmers unklar, so wird er den
Auftraggeber unverzüglich schriftlich oder per E-Mail darauf hinweisen und um Klarstellung
bitten. Ist der Auftragnehmer der Ansicht, dass eine Weisung des Auftraggebers gegen diesen
Vertrag oder das geltende Datenschutzrecht verstößt, ist er nach einer entsprechenden
Mitteilung (z.B. per E-Mail oder über ein Ticketsystem) an den Auftraggeber berechtigt, die
Ausführung der Weisung bis zu einer Bestätigung der Weisung durch den Auftraggeber
auszusetzen. Die Parteien stimmen darin überein, dass die alleinige Verantwortung für die
weisungsgemäße Verarbeitung der Daten beim Auftraggeber liegt.
4. Der Auftraggeber benennt als weisungsbefugte Person gegenüber dem Auftragnehmer:
Name/Vorname: Köhler, Marc
Tel. Nr.: +4962143736896
E-Mail: support@branchbob.com
Der Auftraggeber ist jederzeit berechtigt, die weisungsberechtigte Person und/oder deren
Stellvertreter zu ersetzen. Änderungen sind jedoch zwingend vorab gegenüber dem
Auftragnehmer in Textform anzuzeigen.
4. Verantwortlichkeit des Auftraggebers
1. Der Auftraggeber ist für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung der Daten sowie für die
Wahrung der Rechte der Betroffenen im Verhältnis der Parteien zueinander allein
verantwortlich. Sollten Dritte gegen den Auftragnehmer aufgrund der Verarbeitung von Daten
nach Maßgabe dieses Vertrages Ansprüche geltend machen, wird der Auftraggeber den
Auftragnehmer von allen solchen Ansprüchen auf erstes Anfordern freistellen.
2. Dem Auftraggeber obliegt es, dem Auftragnehmer die Daten rechtzeitig zur
Leistungserbringung nach dem Hauptvertrag zur Verfügung zu stellen, und er ist
verantwortlich für die Qualität der Auftraggeber-Daten. Der Auftraggeber hat den
Auftragnehmer unverzüglich und vollständig zu informieren, wenn er bei der Prüfung der
Auftragsergebnisse des Auftragnehmers Fehler oder Unregelmäßigkeiten bezüglich
datenschutzrechtlicher Bestimmungen oder seinen Weisungen feststellt.
3. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer auf Anforderung die in Art. 30 Abs. 2 DSGVO
genannten Angaben zur Verfügung stellen, soweit sie dem Auftragnehmer nicht selbst
vorliegen.
4. Ist der Auftragnehmer gegenüber einer staatlichen Stelle oder einer Person verpflichtet,
Auskünfte über die Verarbeitung von Auftraggeber-Daten zu erteilen oder mit diesen Stellen
anderweitig zusammenzuarbeiten, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer auf
erstes Anfordern bei der Erteilung solcher Auskünfte bzw. der Erfüllung anderweitiger
Verpflichtungen zur Zusammenarbeit zu unterstützen.
5. Anforderung an Personal
Zur Erfüllung seiner Verpflichtungen wird der Auftragnehmer ausschließlich Personen
einsetzen, die sich zur Vertraulichkeit verpflichtet haben oder einer angemessenen
gesetzlichen Verschwiegenheit unterliegen.
6. Sicherheit der Verarbeitung (technisch organisatorische Maßnahmen)
1. Der Auftragnehmer wird gemäß Art. 32 DSGVO erforderliche, geeignete technische und
organisatorische Maßnahmen ergreifen, die unter Berücksichtigung des Standes der Technik,
der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der
Datenverarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des
Risikos für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen erforderlich sind, um ein dem
Risiko angemessenes Schutzniveau für die Auftraggeber-Daten zu gewährleisten.
2. Die aktuellen technisch organisatorischen Maßnahmen sind in der Anlage 1 zu dieser AVV
dargestellt.
3. Dem Auftragnehmer ist es gestattet, technische und organisatorische Maßnahmen während
der Laufzeit des Vertrages zu ändern oder anzupassen, solange sie weiterhin den
gesetzlichen Anforderungen genügen.
7. Einschaltung von Subunternehmern
1. Der Auftraggeber erteilt dem Auftragnehmer die allgemeine Genehmigung Subunternehmer
und Unterauftragsverarbeiter einzusetzen. Aktuell setzt der Auftragnehmer die in Anlage 2
genannten Subunternehmer ein. Subunternehmer im Sinne dieser Vereinbarung nur solche,
die Leistungen erbringen, die einen direkten Zusammenhang mit der Erbringung der
Hauptleistung des Auftragnehmers aufweisen.
2. Der Auftragnehmer kann jederzeit seine Subunternehmer austauschen, wenn er sicherstellt,
dass er alle datenschutzrechtlichen Pflichten aus diesem Vertrag auf den neuen
Subunternehmer überträgt. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber von jedem neuen
Subunternehmer vorab mindestens in Textform in Kenntnis setzen. Sofern der Auftraggeber
berechtigte Interessen darlegen kann, kann der Auftraggeber dem künftigen Einsatz des
betreffenden Subunternehmers in Textform widersprechen. Der Auftragnehmer wird in einem
solchen Fall den betreffenden Subunternehmer nicht einsetzen.
3. Der Auftragnehmer wird Unterauftragsverarbeiter als Subunternehmer sodann nur
beauftragen, soweit sichergestellt ist, dass diese die Voraussetzungen von Art 28 DSGVO
erfüllen.
8. Rechte der Betroffenen
1. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber mit technischen und organisatorischen
Maßnahmen im Rahmen des Zumutbaren dabei unterstützen, seiner Pflicht zur Beantwortung
von Anträgen auf Wahrnehmung der ihnen zustehenden Rechte betroffener Personen
nachzukommen.
2. Soweit eine betroffene Person einen Antrag auf Wahrnehmung der ihr zustehenden Rechte
unmittelbar gegenüber dem Auftragnehmer geltend macht, wird der Auftragnehmer dieses
Ersuchen zeitnah an den Auftraggeber weiterleiten.
3. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber Informationen über die gespeicherten Daten, die
Empfänger von Daten, an die der Auftragnehmer sie auftragsgemäß weitergibt, und den
Zweck der Speicherung mitteilen, sofern dem Auftraggeber diese Informationen nicht selbst
vorliegen oder er sie sich selbst beschaffen kann.
4. Der Auftragnehmer wird es dem Auftraggeber ermöglichen, im Rahmen des Zumutbaren und
Erforderlichen gegen Erstattung der dem Auftragnehmer hierdurch entstehenden
nachzuweisenden Aufwände und Kosten, Auftraggeber-Daten zu berichtigen, zu löschen oder
ihre weitere Verarbeitung einzuschränken oder auf Verlangen des Auftraggebers die
Berichtigung, Sperrung oder Einschränkung der weiteren Verarbeitung selbst vornehmen,
wenn und soweit das dem Auftraggeber selbst unmöglich ist.
5. Soweit die betroffene Person gegenüber dem Auftraggeber ein Recht auf
Datenübertragbarkeit bezüglich der Auftraggeber-Daten nach Art. 20 DSGVO besitzt, wird der
Auftragnehmer den Auftraggeber im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen gegen
Erstattung der dem Auftragnehmer hierdurch entstehenden nachzuweisenden Aufwände und
Kosten bei der Bereitstellung der Auftraggeber-Daten in einem gängigen und
maschinenlesbaren Format unterstützen, wenn der Auftraggeber sich die Daten nicht
anderweitig beschaffen kann.
9. Mitteilungs- und Unterstützungspflichten des Auftragnehmers
1. Trifft den Auftraggeber eine gesetzliche Melde- oder Benachrichtigungspflicht wegen einer
Verletzung des Schutzes von Daten (insbesondere nach Art. 33, 34 DSGVO), wird der
Auftragnehmer den Auftraggeber zeitnah über etwaige meldepflichtige Ereignisse in seinem
Verantwortungsbereich informieren. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber bei der
Erfüllung der Melde- und Benachrichtigungspflichten auf dessen Ersuchen im Rahmen des
Zumutbaren und Erforderlichen gegen Erstattung der dem Auftragnehmer hierdurch
entstehenden nachzuweisenden Aufwände und Kosten unterstützen.
2. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen
gegen Erstattung der dem Auftragnehmer hierdurch entstehenden nachzuweisenden
Aufwände und Kosten bei etwa vom Auftraggeber durchzuführenden Datenschutz-
Folgenabschätzungen und sich gegebenenfalls anschließenden Konsultationen der
Aufsichtsbehörden nach Art. 35, 36 DSGVO unterstützen.
10. Datenlöschung
1. Der Auftragnehmer wird die Daten nach Beendigung dieses Vertrages löschen, sofern nicht
gesetzlich eine Verpflichtung des Auftragnehmers zur weiteren Speicherung dieser Daten
besteht.
2. Dokumentationen, die dem Nachweis der auftrags- und ordnungsgemäßen Verarbeitung von
Auftraggeber-Daten dienen, dürfen durch den Auftragnehmer auch nach Vertragsende
aufbewahrt werden.
11. Nachweise und Überprüfungen
1. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber auf dessen Anforderung alle erforderlichen und
beim Auftragnehmer vorhandenen Informationen zum Nachweis der Einhaltung seiner
Pflichten nach diesem Vertrag zur Verfügung stellen.
2. Der Auftraggeber ist berechtigt, den Auftragnehmer bezüglich der Einhaltung der Regelungen
dieses Vertrages, insbesondere der Umsetzung der technischen und organisatorischen
Maßnahmen, zu überprüfen; einschließlich durch Inspektionen.
3. Kommt es im Einzelfall zu einer Überprüfung durch den Auftraggeber oder von ihm
beauftragten Prüfer, gilt Folgendes:
• Überprüfungen und Kontrollen haben auf eigene Kosten des Auftraggebers zu den üblichen
Geschäftszeiten ohne Störung des Betriebsablaufs beim Auftragnehmer sowie unter strikter
Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen des Auftragnehmers stattzufinden;
• Überprüfungen und Kontrollen sind vorab unter Berücksichtigung einer angemessenen
Vorlaufzeit beim Auftragnehmer anzumelden
Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach eigenem Ermessen unter Berücksichtigung der
gesetzlichen Verpflichtungen des Auftraggebers, Informationen nicht zu offenbaren, die
sensibel im Hinblick auf die Geschäfte des Auftragnehmers sind oder wenn der
Auftragnehmer durch deren Offenbarung gegen gesetzliche oder andere vertragliche
Regelungen verstoßen würde. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zugang zu Daten oder
Informationen über andere Kunden des Auftragnehmers, zu Informationen hinsichtlich Kosten,
zu Qualitätsprüfungs- und Vertrags-Managementberichten sowie zu sämtlichen anderen
vertraulichen Daten des Auftragnehmers, die nicht unmittelbar relevant für die vereinbarten
Überprüfungszwecke sind, zu erhalten.
4. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer rechtzeitig (in der Regel mindestens zwei Wochen
vorher) über alle mit der Durchführung der Überprüfung zusammenhängenden Umstände zu
informieren. Der Auftraggeber darf eine Überprüfung pro Kalenderjahr durchführen. Weitere
Überprüfungen erfolgen gegen Kostenerstattung und nach Abstimmung mit dem
Auftragnehmer.
5. Beauftragt der Auftraggeber einen Dritten mit der Durchführung der Überprüfung, hat der
Auftraggeber den Dritten schriftlich ebenso zu verpflichten, wie auch der Auftraggeber
aufgrund von diesem § 11 dieses Vertrags gegenüber dem Auftragnehmer verpflichtet ist.
Zudem hat der Auftraggeber den Dritten auf Verschwiegenheit und Geheimhaltung zu
verpflichten, es sei denn, dass der Dritte einer beruflichen Verschwiegenheitsverpflichtung
unterliegt. Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber ihm die
Verpflichtungsvereinbarungen mit dem Dritten unverzüglich vorzulegen. Der Auftraggeber darf
keinen Wettbewerber des Auftragnehmers mit der Kontrolle beauftragen.
6. Nach Wahl des Auftragnehmers kann der Nachweis der Einhaltung der Pflichten nach diesem
Vertrage anstatt durch eine Inspektion auch durch die Vorlage eines geeigneten, aktuellen
Testats oder Berichts einer unabhängigen Instanz (z.B. Wirtschaftsprüfer, Revision,
Datenschutzbeauftragter, IT-Sicherheitsabteilung, Datenschutzauditoren oder
Qualitätsauditoren) oder einer geeigneten Zertifizierung durch IT-Sicherheits- oder
Datenschutzaudit – z.B. nach BSI-Grundschutz – („Prüfungsbericht“) erbracht werden, wenn
der Prüfungsbericht es dem Auftraggeber in angemessener Weise ermöglicht, sich von der
Einhaltung der Vertragspflichten zu überzeugen.
12. Vertragsdauer und Kündigung
Die Laufzeit und Kündigung dieses Vertrags richtet sich nach den Bestimmungen zur Laufzeit
und Kündigung des Hauptvertrags. Eine Kündigung des Hauptvertrags bewirkt automatisch
auch eine Kündigung dieses Vertrags. Eine isolierte Kündigung dieses Vertrags ist
ausgeschlossen.
13. Haftung
1. Erleidet eine Person im Zusammenhang mit der vorliegenden Auftragsdurchführung einen
materiellen oder immateriellen Schaden, richtet sich die Haftung der Parteien im
Innenverhältnis für diesen Schaden entsprechend des jeweiligen Anteils und jeweiligen
Verantwortung der betreffenden Partei. Wird hierbei eine Partei ganz oder überwiegend auf
Schadensersatz in Anspruch genommen, so kann die in Anspruch genommene Partei
gegenüber der anderen Freistellung oder Schadloshaltung verlangen, wenn dies ihrem Anteil
an der Verantwortung entspricht.
2. Soweit Dritte Ansprüche gegen den Auftragnehmer geltend machen, die ihre Ursache in
einem schuldhaften Verstoß des Auftraggebers gegen diesen Vertrag oder gegen eine seiner
Pflichten als datenschutzrechtlich Verantwortlicher haben, stellt der Auftraggeber den
Auftragnehmer von diesen Ansprüchen auf erstes Anfordern frei.
3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, zum Zwecke der eigenen Enthaftung gemäß Art 82 Absatz
3 DS-GVO Details zu Weisungen des Auftraggebers sowie zur erfolgten Datenverarbeitung
offenzulegen. Der Auftraggeber wird alles Erforderliche veranlassen, damit sich der
Auftragnehmer in diesem Zusammenhang Dritten gegenüber enthaften kann.
4. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer auch von allen etwaigen Geldbußen,
die gegen den Auftragnehmer verhängt werden, in dem Umfang auf erstes Anfordern
freizustellen, in dem der Auftraggeber Anteil an der Verantwortung für den durch die
Geldbuße sanktionierten Verstoß trägt.
14. Schlussbestimmungen
1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein oder werden oder eine Lücke
enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten
sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu
treffen, die dem Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und dabei den
Anforderungen des Art. 28 DSGVO genügt.
2. Im Fall von Widersprüchen zwischen diesem Vertrag und sonstigen Vereinbarungen zwischen
den Parteien, insbesondere dem Hauptvertrag, gehen die Regelungen dieses Vertrags vor.
Anlage 1 „Technisch organisatorische Maßnahmen“ des Auftragnehmers
Salesforce und Heroku: https://help.salesforce.com/articleView?id=Salesforce-ServicesTrust-and-
Compliance-Documentation&type=1&language=en_US
1. Pseudonymisierung und Verschlüsselung (Art. 32 Abs. 1 lit. a DS-GVO)
• Pseudonymisierung (Art. 32 Abs. 1 lit. a DS-GVO; Art. 25 Abs. 1 DS-GVO) Als Auftragsverarbeiter
trifft der Auftragnehmer zusätzlich zu Maßnahmen, die sich aus den jeweiligen
Leistungsbeschreibungen der Produkte / Dienstleistungen ergeben oder durch den Verantwortlichen
im Rahmen der Beauftragung vorgenommen werden, keine Maßnahmen zur Pseudonymisierung.
• Verschlüsselung
• sichere Passwortverwaltung in verschlüsseltem Passwortmanager, Verschlüsselung von
Datenträgern und Computern, Zugriff ausschließlich über SSL verschlüsselte Verbindungen
2. Vertraulichkeit (Art. 32 Abs. 1 lit. b DS-GVO)
• Zutrittskontrolle: Kein unbefugter Zutritt zu Büros: Schlüssel, elektrische Türöffner, definierter
Prozess zur Schlüsselverwaltung
• Zugangskontrolle: Keine unbefugte Systembenutzung, (sichere) Kennwörter, automatische
Sperrmechanismen, Zwei-Faktor-Authentifizierung, Verschlüsselung von Datenträgern und
Computern, sichere Passwortverwaltung in verschlüsseltem Passwortmanager
• Zugriffskontrolle: Kein unbefugtes Lesen, Kopieren, Verändern oder Entfernen innerhalb des
Systems, Berechtigungskonzept und bedarfsgerechte Zugriffsrechte, Protokollierung von Zugriffen
• Trennungskontrolle: Getrennte Verarbeitung von Daten, die zu unterschiedlichen Zwecken erhoben
wurden: Mandantenfähig, Sandboxing
3. Integrität (Art. 32 Abs. 1 lit. b DS-GVO)
• Weitergabekontrolle: Kein unbefugtes Lesen, Kopieren, Verändern oder Entfernen bei elektronischer
Übertragung oder Transport, Zugriff ausschließlich über SSL verschlüsselte Verbindungen
• Eingabekontrolle: Feststellung, ob und von wem personenbezogene Daten in
Datenverarbeitungssysteme eingegeben, verändert oder entfernt worden sind. Protokollierung und
Dokumentenmanagement
4. Verfügbarkeit und Belastbarkeit (Art. 32 Abs. 1 lit. b DS-GVO)
• Verfügbarkeitskontrolle: Alle Daten werden ausschließlich in hochverfügbaren Clouddiensten
verarbeitet, so dass keine Abhängigkeit des Auftragnehmers von Hardware und Standorten besteht.
• Regelmäßige Prüfung der Systemsicherheit der Clients durch interne Audits per Software und
Vorgesetztem.
5. Wiederherstellbarkeit (Art. 32 Abs. 1 lit. c DS-GVO)
• Echtzeitreplikation der Daten in der Cloud.
• Dockertechnologie zur schnellsten Wiederherstellbarkeit der Server
6. Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung (Art. 32 Abs. 1 lit. d
DS-GVO; Art. 25 Abs. 1 DS-GVO)
• Datenschutz-Management
• Incident-Response-Management
• Datenschutzfreundliche Voreinstellungen (Art. 25 Abs. 2 DS-GVO)
• Auftragskontrolle: Keine Auftragsdatenverarbeitung im Sinne von Art. 28 DS-GVO ohne
entsprechende Weisung des Auftraggebers, z.B.: Eindeutige Vertragsgestaltung, formalisiertes
Auftragsmanagement, strenge Auswahl des Dienstleisters, Vorabüberzeugungspflicht,
Nachkontrollen.
Anlage 2 Unterauftragsverhältnisse
Google Analytics California, USA: Tracks web and mobile traffic
Hotjar Ltd. Malta, Europe: Web analysis service
salesforce.com, inc. United States - Heroku – Application hosting
AMAZON WEB SERVICES, INC. Washington, USA: Cloud hosting
ImgIX California, USA: Loads images and presents images to use in browser
Stripe California, USA: Payment processing
Algolia California , USA: Data full-text search
Helpcrunch North Carolina, USA: Customer support
Mailchimp Georgia, USA: Transactional email service
Mailgun California, USA: Content delivery
DNSimple United States: Internet domain management
Debitoor Germany: Storage of personal and payment-related data in Debitoor in order
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